Satzung

SATZUNG DER FACHSCHAFT DER

KULTURWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT

(FSS-KuWi)1

vom 30. Januar 1994, in der geänderten Fassung vom 04.06.2007 aufgrund Art. 25 S.1 Satzung der Studierendenschaft.

 

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1. Zugehörigkeit

Alle Studierenden des Fachbereiches Kulturwissenschaften bilden die Fachschaft KuWi.

 

§ 2. Organe

Die Organe der Fachschaft KuWi sind:

1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) und

2. der Fachschaftsrat (FSR).

 

§ 3. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

Die FSVV aller Studierenden der Fachschaft KuWi wird mindestens einmal im Jahr einberufen.

Außerordentliche FSVV können zu Problemen der Fachschaft einberufen werden.

Die Themen einer FSVV müssen in der Regel mindestens eine Woche vor Stattfinden im Fachbereich der Universität öffentlich ausgehängt werden.

Der FSR muss die FSVV ausreichend ankündigen.

Die FSVV wird einberufen:

durch den FSR oder

durch den FSR auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30 Studierenden der Fachschaft KuWi.

Die Beschlüsse der FSVV sind für den FSR bindend.

Die FSVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 v.H. Studierende der Fachschaft KuWi anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit bestimmen die anwesenden Studierenden der Fachschaft KuWi einen neuen Termin, zu dem die FSVV in jedem Fall beschlussfähig ist.

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Davon ausgenommen ist laut §8 Abs. 2 die Veränderung und Inkraftsetzung einer Fachschaftssatzung.

Die FSVV kann nur während der Vorlesungszeit, außer an Wochenenden, stattfinden.

Alle Bestimmungen, die Wahlen betreffen, richten sich nach der WO Studierendenschaft.

 

§ 4. Der Fachschaftsrat (FSR)

Die Fachschaft KuWi wählt sich einen FSR.

Aufgabe des FSR ist die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Fachschaft KuWi, sowie die Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen von Fachschaftsmitgliedern. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit allen Gremien der Universität, der Studierendenschaft und der Fakultät (Fachbereich) zu gewährleisten.

Der FSR besteht aus mindestens fünf und maximal sieben gewählten Fachschaftsvertretern, die durch Personenwahl für die Dauer eines Jahres bestimmt werden. Wahlen finden im Juni und Dezember statt. Wobei im Juni vier Mitglieder gewählt werden und im Dezember die restlichen Mitglieder. Näheres regelt die WO Studierendenschaft.

Bis zum 18. April 2008 erhöht sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des FSR um die Anzahl der im Juni 2007 und Dezember 2007 gewählten Mitglieder. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Bestimmung aus §4 Abs. 3.

Wenn der Fachschaftsrat aus weniger als fünf (5) Mitgliedern besteht, kann er Neuwahlen durchführen.

Ausscheidende FSR-Mitglieder übergeben die Geschäfte innerhalb von zwei Wochen nach Neuwahl an die neu gewählten FSR-Mitgleider. Bis dahin bleiben sie im Amt.

Die FSVV kann von dem FSR Rechenschaft über seine Tätigkeit verlangen.

Der FSR tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat, sowie auf begründeten Antrag von mindestens zehn Studierenden der Fachschaft KuWi oder zwei Mitgliedern des FSR.

Die Sitzungen des FSR sind öffentlich.

Alle Anwesenden Studierenden der Fachschaft KuWi haben Antrags- und Rederecht. Über ein weiterführendes Antrags- und Rederecht von Nichtberechtigten entscheiden die anwesenden Studierenden der Fachschaft KuWi mit einfacher Mehrheit.

Bestimmte Teile der Sitzungen können durch die FSR-Mitglieder für nicht öffentlich erklärt werden.

Der FSR kann in einer gesonderten Abstimmung abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl des FSR ist von mindestens 50 Wahlberechtigten an den FSR zu stellen, der eine FSVV einberuft. Abgewählt ist ein FSR wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten dem zugestimmt hat.

Wird der FSR abgewählt, bestimmt die FSVV den Termin einer Neuwahl, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss.

Das Verfahren aus § 4 Abs. 12 gilt auch für einzelne Mitglieder des FSR.

 

§ 5. Abstimmungen und Beschlüsse der FSR.

Stimmberechtigt sind alle Anwesenden gemäß §1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anwesende FSR-Mitglieder können mit einfacher Mehrheit Nicht-FSR-Mitgliedern im Einzelfall das Stimmrecht entziehen.

Beschlussfähig ist der FSR, wenn mindestens drei Mitglieder des FSR anwesend sind. Bei Minimumbeschlussfähigkeit werden Entscheidungen nur im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Über Finanz- und Personalfragen kann nur der FSR entscheiden.

Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Nicht-FSR-Mitgliedern getroffen werden, gelten als Beschlüsse des FSR. Von diesem Verfahren ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 5 Abs. 3.

Studierende der Fachschaft KuWi haben das Recht, jederzeit in Sitzungsprotokolle des FSR der laufenden Wahlperiode Einsicht zu nehmen.

Protokolle sind von jeder Sitzung zu führen und auf vom FSR zu bestimmende Weise öffentlich zu machen.

 

§ 6. Arbeits- und Aufgabenverteilung.

Der FSR koordiniert seine Arbeit aufgrund von Anforderungen und Erforderlichkeiten selbständig und einvernehmlich. Die Aufgaben werden auf der Basis von Effektivität und Leistungsfähigkeit unter den Mitgliedern verteilt und von diesen wahrgenommen.

Auf Beschluss des FSR können bestimmte Aufgaben auch von Nichtmitgliedern des FSR wahrgenommen werden. Davon ausgeschlossen ist der Kassenführer.

Jeder neu gewählte FSR erklärt sich bereit, die dem FSR zuständigen und erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

Die FSVV hat das Recht, mit einfacher Mehrheit dem FSR bestimmte Aufgaben zu erteilen oder von bestimmten Aufgaben zu befreien.

 

§ 7. Finanzen

Die FSVV erlässt eine Finanzordnung (FSFO-KuWi).

Der FSR wählt seinen Kassenführer, der Mitglied des FSR sein muss.

Bei Transaktionen muss das so genannte „Vier-Augen-Prinzip“ gelten, d.h. dass zwei Mitglieder des FSR nur gemeinsam Transaktionen durchführen können und zeichnungsberechtigt sind.

 

§ 8. Inkrafttreten und Satzungsänderung

Diese Satzung wird von der FSVV mit 2/3 Mehrheit beschlossen, und tritt nach Beschlussfassung und rechtsaufsichtlicher Prüfung, am 18. Juni 2007 in Kraft.

Diese Satzung kann durch Beschluss der FSVV mit 2/3-Mehrheit geändert werden.

Diese Satzung ist zu veröffentlichen.

 

 

 

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1 die Genehmigung dieser Satzung durch die Rechtsaufsicht steht unter Vorbehalt

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